Satzung
Die Satzung des NTC - gültig ab 18.02.2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 06. Dezember 1993 gegründete Verein führt den Namen Neuenhagener Tennisclub 93 und hat seinen Sitz in Neuenhagen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Tennisverband Berlin- Brandenburg und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Tennissports. Dies soll insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit geschehen. Dazu werden den ortsansässigen Schulen Angebote gemacht; z.B. die Anlage und Übungsleiter zur Verfügung zu stellen, um Tennis im Wahlpflichtfach des Sportunterrichts anbieten zu können.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein setzt sich für eine Verringerung der Umweltbelastung ein.
- Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- Den volljährigen Mitgliedern, darunter
- den aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
- ruhenden Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
- Ehrenmitgliedern
zu 1.a) Die aktiven Mitglieder haben regelmäßigen Beitrag zu entrichten und jährlich Arbeitsstunden zu leisten bzw. dafür einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Höhe des Beitrages, die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des finanziellen Ausgleichs regelt die jeweils gültige Beitragsordnung. Sie haben das Recht, nach Maßgabe der Ordnungen die Anlagen und Einrichtungen des Vereins unentgeltlich zu benutzen.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen jedoch voll geschäftsfähig sein.
Zu 1.b) Die ruhenden Mitglieder haben keine Spielberechtigung auf unserer Anlage. Die ruhende Mitgliedschaft ist jährlich bis zum 31.01. des lfd. Jahres beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Nichtvorlage Des Antrages wird die Mitgliedschaft automatisch in eine aktive Mitgliedschaft geändert.
Zu 1.c) Ehrenmitglieder/-vorsitzende sind Mitglieder, die sich um den Tennissport und um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft bzw. den Ehrenvorsitz verliehen bekommen. Für eine Ehrenmitgliedschaft bzw. für den Ehrenvorsitz müssen sich mindestens zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende haben alle Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder.
- den jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darunter:
- den aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
- den ruhenden Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
Alle jugendlichen Mitglieder haben das aktive Wahl- und Stimmrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht wird mit Eintritt der Volljährigkeit erworben.
Zu 2.a) Die aktiven jugendlichen Mitglieder haben regelmäßigen Beitrag zu entrichten und jährlich Arbeitsstunden zu leisten bzw. dafür einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Höhe des Beitrages, die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des finanziellen Ausgleichs regelt die jeweils gültige Beitragsordnung. Sie haben das Recht, nach Maßgabe der Ordnungen die Anlagen und Einrichtungen des Vereins unentgeltlich zu benutzen.
Zu 2.b) Die ruhenden jugendlichen Mitglieder haben keine Spielberechtigung auf unserer Anlage. Die ruhende Mitgliedschaft ist jährlich bis zum 31.01. des lfd. Jahres beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Nichtvorlage des Antrages wird die Mitgliedschaft automatisch in eine aktive Mitgliedschaft verändert.
§ 4 Erwerb, Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder online unter Verwendung des auf der
Vereinshomepage vorgesehenen Datentools zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmebestätigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift oder Signatur. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet sein muss, entscheidet auf Verlagen des Antragstellers die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder in Textform (per Post oder per Mail) erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen, e) wegen Verweigerung der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Verein gegenüber dem Land / einer Bank.
In Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich oder in Textform (per Post oder per Mail) zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ergeht schriftlich oder in Textform und ist mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Die Entscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. mit dem Absenden der E-Mail an die letzte bekannte E-Mailadresse des Betroffenen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder in Textform einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt hiervon unberührt.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen und Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und die Anzahl der Stunden beschließt die Mitgliederversammlung mit der Beitragsordnung. Die Arbeitsstunden können finanziell abgegolten werden.
(4) Zur Finanzierung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann der NTC 93 e.V. eine Umlage erheben. Dabei kann es sich um
- a) Sonderumlagen zur Sanierung des NTC 93 e.V.
- b) Umlagen zur außergewöhnlichen Anschaffung oder Herstellung von Vereinsvermögen
- c) allgemeine Umlagen zur Bestreitung und Unterhaltung von originären Vereinsaufgaben handeln.
Die Umlage ist im Verhältnis zum Jahresbeitrag festzulegen, darf jedoch den 1-fachen Jahresbeitrag nicht überschreiten und nur einmal in der Legislaturperiode erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen voll- und minderjährigen, aktiven, ruhenden oder Ehrenmitgliedern ist hierbei zulässig.
Über Erhebung und Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Ggf. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Festlegung des Sonderbeitrages entscheidet. Der durch den Sonderbeitrag eventuell entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Vereins.
Im Falle der Erhebung einer Umlage, wird der, von der Mitgliederversammlung beschlossene Betrag, innerhalb von sechs Wochen im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
§ 6 Maßregelung
- Gegen Mitglieder gemäß § 3, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- Verweis,
- Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
- Entzug der Rechte gemäß § 12 der Satzung
- Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich oder in Textform (per Post oder per E-Mail) zuzusenden. Die Entscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. mit dem Absenden der E-Mail an die letzte bekannte E-Mailadresse des Betroffenen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach deren Zugang den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 4 (2),
- Berufung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 (5),
- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
- Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, m) Auflösung des Vereins.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Haupt – und
Mitgliederversammlung können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Haupt- bzw. Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller teilnehmenden Mitglieder in eine Online-, Video -oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Haupt- bzw. Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Online-, Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Haupt- bzw. Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail, telefonisch oder elektronisch die jeweiligen Einwahldaten mit.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
- Die Einberufung von Haupt- oder Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder in Textform (per Post oder per E-Mail). Es wird die Anschrift oder E-Mail Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Das Vereinsmitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass die dem Verein mitgeteilten Mitgliederdaten, insbesondere die Postanschrift richtig und die E-Mailadresse funktionsfähig ist und eingehende Mitteilungen gelesen werden. Sollte sich die Postanschrift oder E-Mailadresse ändern, ist dies dem Verein mitzuteilen oder selbst online im passwortgeschützten Mitgliederbereich abzuändern.
Mitglieder, die dem NTC keine E-Mailadresse bekannt gegeben haben, erhalten die Einladung per Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
- Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 5 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Satzungszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem aktiv wahl- und stimmberechtigten Mitglied
- vom Vorstand.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in Textform bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. In dieses Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
- Mitglieder, denen kein Wahl- und Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder dem Tennisverband Berlin- Brandenburg erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Wählbar sind nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Dazu gehören auch ruhende Mitglieder.
- Vorstandsmitglieder, die abberufen worden sind oder die ihr Vorstandsamt vorzeitig beendet haben, können für die Dauer der darauffolgenden Amtsperiode kein Vorstandsamt bekleiden.
- Erziehungsberechtigte Eltern von jugendlichen Mitgliedern können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben aber kein Rederecht.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke gemäß § 30 BGB einen Beirat einzusetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Jugendwart
- der Sportwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Die Beschlussfassung kann auch virtuell, z.B. durch Einwahl in eine Online-, Video -oder Telefonkonferenz erfolgen. Eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist möglich. Über die Form entscheidet der Vorsitzende und teilt diese in der Einladung mit. Bei Einladung zu einer virtuellen Vorstandssitzung sind den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail, telefonisch oder elektronisch die jeweiligen Einwahldaten mitzuteilen.
- Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist außer im Falle des § 9 Abs. 4 grundsätzlich möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Bestellung des Vorstands
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Bewerber um ein Vorstandsamt müssen ihre Kandidatur bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht haben.
- Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
- Eine Blockwahl ist zulässig.
§ 12 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender
- Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind während ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei. Sie haben alle Rechte und Pflichten nach § 5.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei volljährigen und geschäftsfähigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand selbst angehören dürfen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht Partner (nichteheliche Lebensgemeinschaft) oder Angehörige von Vorstandsmitgliedern sein. Er wird jeweils für drei Jahre gewählt. Dem Beschwerdeausschuss dürfen keine vormaligen Vorstandsmitglieder für die Dauer von 12 Monaten seit ihrem Ausscheiden angehören.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Partner (nichteheliche Lebensgemeinschaft) oder Angehörige von Vorstandsmitgliedern sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Kassenprüfer dürfen keine vormaligen Vorstandsmitglieder für die Dauer von 12 Monaten seit ihrem Ausscheiden sein.
§ 15 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail Adresse), Bankverbindung, sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen verwendet. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Datenverarbeitung wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dokumentiert. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1b (DSGVO).
- Als Mitglied des Tennisverbandes Berlin- Brandenburg ist der Verein verpflichtet, die folgenden Daten an den Tennisverband Berlin- Brandenburg weiterzugeben: Anonyme Meldung der Mitgliederstruktur (Anzahl und Alter)
Diese Daten werden dort ausschließlich intern zu Zwecken des Tennis-Verbands genutzt. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1b (DSGVO).
- Die Ergebnisse, welche die Mitglieder bei den sportlichen Wettkämpfen erzielen, werden unter der Namensangabe des Mitgliedes auf der Homepage des Vereins (www.ntc93.de) veröffentlicht. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Einwilligung der Mitglieder. Die Mitglieder können gegenüber dem Vorstand des Vereins die Einwilligung jederzeit widerrufen.
- Der Verein arbeitet mit Kindern und Jugendlichen. Alle Mitarbeiter, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in vergleichbarer Weise Kontakt haben, sind verpflichtet, dem Verein ein sog. erweitertes Führungszeugnis (§ 30 a BZRG) vorzulegen.
- Der Verein informiert datenschutzrechtlich Betroffene in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
§ 16 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14. Juni 2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Neuenhagener Tennisclub 93 e.V. beschlossen worden.